
Per 1. Januar 2025 werden einige Änderungen des MWSTG in Kraft treten. Wir möchten insbesondere auf folgende Änderungen hinweisen:
Jährliche Abrechnung
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 dürfen auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen.
Saldosteuersatzmethode
Für jede Tätigkeit, deren Anteil am steuerbaren Gesamtumsatz mehr als 10% beträgt, ist nach dem jeweiligen Saldosteuersatz abzurechnen.
Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode oder umgekehrt sind Korrekturen des Vorsteuerabzugs zu beachten.
Einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden von der ESTV neu festgelegt.
Plattformbesteuerung
Ermöglicht eine Plattformbetreiberin mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Lieferung, indem sie einen Verkäufer eines Gegenstandes mit einem Käufer zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt grundsätzlich die Plattformbetreiberin gegenüber dem Käufer als Leistungserbringerin. Auch Lebensmittellieferungen (Food-Delivery) können dieser Regelung unterliegen. In einem solchen Fall ist insbesondere zu prüfen, ob die Lieferung des Verkäufers von der MWST befreit ist.
Neu von der MWST ausgenommen
Bestimmte Leistungen (z.B. Leistungen von Ambulatorien und Tageskliniken) sind neu von der MWST ausgenommen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung und Umsetzung allfälliger Massnahmen.